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   VGH Bayern, 29.07.2004 - 3 B 01.1379   

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VGH Bayern, 29.07.2004 - 3 B 01.1379 (https://dejure.org/2004,47105)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29.07.2004 - 3 B 01.1379 (https://dejure.org/2004,47105)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29. Juli 2004 - 3 B 01.1379 (https://dejure.org/2004,47105)
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Wird zitiert von ... (2)

  • VGH Bayern, 07.09.2015 - 3 ZB 12.1941

    Beamtenversorgung; Kriminaloberkommissarin (BesGr A 10); vorübergehende Erhöhung

    Die in Art. 27 BayBeamtVG hinsichtlich der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes für vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getretene Beamte wie die Klägerin getroffene Regelung setzt nach ihrem Abs. 2 Satz 1 - ebenso wie § 14a Abs. 2 Satz 1 BeamtVG - jedoch voraus, dass es sich bei den zu berücksichtigenden Zeiten um Pflichtbeitragszeiten i.S.d. §§ 55, 247 SGB VI handelt, für die Pflichtbeiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten (vgl. BVerwG, U.v. 6.4.2000 - 2 C 25/99 - BVerwGE 111, 93 juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 27.3.1996 - 3 B 95.1892 - DÖD 1997, 272/273), was bei im Rahmen des Versorgungsausgleichs durch Entscheidung des Familiengerichts übertragenen bzw. begründeten Rentenanwartschaften nicht der Fall ist (vgl. BayVGH, U.v. 29.7.2004 - 3 B 01.1379 - juris Rn. 22, bestätigt durch BVerwG, B.v. 24.1.2005 - 2 B 95/04 - juris; OVG NRW, U.v. 8.6.1998 - 6 A 4745/96 - juris Rn. 24).

    Es handelt sich dabei aber nicht um auf einer Versicherungspflicht beruhende Pflichtbeitragszeiten (vgl. BayVGH, U.v. 29.7.2004 - 3 B 01.1379 - juris Rn. 22).

    Entgegen der Behauptung der Klägerin liegt im Ausschluss von durch Versorgungsausgleich begründeten Zeiten aus dem Anwendungsbereich des Art. 27 BayBeamtG, § 14a BeamtVG auch kein Verfassungsverstoß (vgl. BayVGH, U.v. 27.3.1996 - 3 B 95.1892 - DÖD 1997, 272/273; U.v. 29.7.2004 - 3 B 01.1379 - juris Rn. 23), auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichbehandlungsgrundsatz) sowie Art. 33 Abs. 5 GG (Fürsorge- und Alimentationspflicht).

    Es ist deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber mit Blick auf das ihm in Versorgungsangelegenheiten zustehende weite Ermessen nicht auch Rentenanwartschaften aus einem Versorgungsausgleich mit in die Regelung einbezogen hat (vgl. BayVGH, U.v. 29.7.2004 - 3 B 01.1379 - juris Rn. 24).

    So könnte die Klägerin, wäre sie keine Beamtin gewesen, auch nicht allein aufgrund der ihr im Versorgungsausgleich gutgeschriebenen Beitragszeiten eine Rente wegen (teilweiser) Erwerbsminderung beanspruchen, weil diese Zeiten auch rentenrechtlich nicht den in § 43 SGB VI mindestens geforderten Pflichtbeitragszeiten gleichstehen (vgl. BayVGH, U.v. 29.7.2004 - 3 B 01.1379 - juris Rn. 24).

    Insoweit macht es entgegen der Auffassung der Klägerin auch keinen Unterschied, ob ein Beamter vor Erreichen der Regelaltersgrenze - wie in dem mit Urteil vom 29. Juli 2004 (3 B 01.1379) vom Senat entschiedenen Fall - wegen Dienstunfähigkeit oder - wie vorliegend - aufgrund einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand tritt, da sowohl nach Art. 27 BayBeamtVG als auch nach § 14a Abs. 1 BeamtVG, die beide Fallgruppen gleich behandeln (vgl. auch BVerfG, B.v. 2.5.2012 - 2 BvL 5/10 - BVerfGE 131, 20 juris Rn. 2), nach Abs. 2 Satz 1 Voraussetzung ist, dass die Zeiten Pflichtbeitragszeiten darstellen, was bei durch Versorgungsausgleich begründeten Zeiten nicht der Fall ist, unabhängig davon, aus welchem Grund ein Beamter vor Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand getreten ist.

    Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, auch insoweit eine § 14a BeamtVG bzw. Art. 27 BayBeamtVG vergleichbare Regelung zu treffen, weil der Versorgungsausgleich ausschließlich Unterhaltsansprüche aus der geschiedenen Ehe betrifft, die mit Versicherungszeiten des betroffenen Beamten nichts zu tun haben, für die der Dienstherr nicht einstehen muss (vgl. BayVGH, U.v. 29.7.2004 - 3 B 01.1379 - juris Rn. 24).

  • VG Ansbach, 07.08.2012 - AN 1 K 11.01326

    Beamtenrecht; Erhöhung des Ruhegehaltssatzes; keine Berücksichtigung von Zeiten

    Die Annahme, dass die im Wege des Versorgungsausgleichs auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragenen Versorgungsansprüche auf einer Pflichtversicherung beruhen, findet weder im Rentenrecht noch in Art. 27 BayBeamtVG bzw. § 14a BeamtVG eine Stütze (vgl. BayVGH, Urteil vom 29.7.2004, 3 B 01.1379).
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